TERMS OF SERVICE | AGB
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für
alle Geschäftsbeziehungen von der el-spec GmbH electronic Vertrieb („el-spec“, „wir“ oder „uns“) mit
Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen (jeweils „Kunde“).
(2) Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung
beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen ( §§ 433 , 650 BGB), nachfolgend „Vertrag“. Sofern nichts anderes vereinbart ist,
gelten die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls
in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige
künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der
Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich
widersprechen.
(4) Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen,
Haftungsvereinbarungen etc.) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen
Lieferbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer
in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne
eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet haben. (2) Die Bestellung der Ware bzw. die Beauftragung zu einer Leistung
durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes
ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach seinem
Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung
der Ware an den Kunden bzw. Durchführung der Leistung erklärt werden.
(4) Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10I % berechtigt.
Wir sind weiterhin berechtigt, Ware mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung,
Gewicht, Farbe / Farbtöne, Design und Ausstattung zu liefern. Solche Ware gilt als zumutbar und
vertragsgerecht.
(5) Wenn wir aufgrund eines Musters verkaufen, sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware
zulässig und berechtigten nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie
handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten
werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Überlassene Unterlagen
Wir behalten uns das Eigentum und alle Rechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und
Kostenvoranschlägen, sowie den zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen,
Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (nachfolgend
„Unterlagen“) vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als
solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen
oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und
eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Soweit
wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist im Sinne des § 2 (2) annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Liefertermine und -fristen und Lieferverzug
(1) Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. werden von uns bei Annahme der
Bestellung angegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Angaben
zu Lieferterminen und -fristen sind nur annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist.
Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren
und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der
Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer,
wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der
Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
sind.
Als höhere Gewalt gelten Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe und
auch Schwierigkeiten der Lieferung oder Nacherfüllung aufgrund einer Pandemie (zB. der Covid-19
Pandemie). Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall
ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist dabei
nach Maßgabe von § 9 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager (82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23c). Auf Verlangen und
Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem
Vertragszweck von Interesse sind und / oder dem Kunden zumutbar sind und dem Kunden dadurch
kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens
mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für
den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(4) Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert
(z.B. gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare
Schäden).
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz
des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede angefangene Kalenderwoche iHv 0,5 %
des Rechnungsbetrages des zu lagernden Liefergegenstandes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des
Rechnungsbetrages der vereinbarten Lieferung, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer
Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist
aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass
uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.
(6) Eine Rücknahme der Ware erfolgt im Übrigen nur auf unserer freiwilligen Basis. In diesen Fällen,
können wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 50,-
verlangen. Eine Erstattung des Preises erfolgt lediglich für den Preis der Ware abzüglich der
Bearbeitungsgebühr, nicht jedoch für etwaige andere Kosten (z.B. Transport und Verpackung).
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses aktuellen Preise ausschließlich Versand und Porto, und zwar ab Lager, zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungskosten für den Transport werden dem Kunden zum
Selbstkostenpreis berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(2) Der Mindestbestellwert pro Vertrag liegt bei € 1.000,- netto. Liegt der Wert der Bestellung darunter,
behalten wir uns vor, mindestens den Mindestbestellwert zu verlangen.
(3) Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde zusätzlich die tatsächlich entstandenen
Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab
Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer
laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der
Auftragsbestätigung. Bei einer Erstbestellung machen wir von diesem Recht auch ohne Vorbehalt in
der Auftragsbestätigung Gebrauch. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt werden
2 % Skonto gewährt.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (§6 (3)) kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während
des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser
Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Kunden insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Lieferbedingungen unberührt.
(6) Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen eintreten (z.B.
Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.) sind wir
berechtigt, die Preiserhöhung bzw. Kostenreduzierung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt
jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach
Vertragsschluss erfolgen soll. Liegt der neue Preis aufgrund des Preisanpassungsrechts 20 %
oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt vom noch nicht
vollständig erfüllten Vertrag berechtigt. Er kann dieses Recht aber nur unverzüglich nach
Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und
– gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.36
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der
verkauften Ware vor („Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Lieferungen schon
bezahlt sind.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir
berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf
Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht
zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu
verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir
diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur
Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 7 (4 c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem
Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als
Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter
deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der
Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für
das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen
Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die
Abtretung an. Die in § 7 (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 (3) geltend machen. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und
deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren
Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden
wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit
nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher
(Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen
Garantien insbesondere seitens des Herstellers.. Ansprüche aus Lieferantenregress sind
ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, zB
durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem eine über die Beschaffenheit der Ware
(einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Für die Beschaffenheit übernehmen
wir in keinem Fall eine Garantie im Rechtssinne.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist
nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und
3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die
uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine
Haftung.
(3) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine
Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und
sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass
er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei
Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine
Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung,
der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab
Lieferung bzw. Übergabe und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer
zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel
infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde;
in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten
("Aus- und Einbaukosten").
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden
unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist
nicht erneut zu laufen.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die
Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn
wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw.
erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erweist
sich aber eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem
Zusammenhang entstandener Aufwendungen – z.B. Versandkosten – verpflichtet, es sei denn, die
fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen
Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach
den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen
Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(11) Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es
sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche
des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln
nur nach Maßgabe von § 9 und § 10 sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach
den gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei
Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen
Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten
oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des
Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat
(Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung
(insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im
Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2
Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den
gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Vertraulichkeit, Unterlagen des Kunden
(1) Der Kunde darf unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Know-How, die ihm
während der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt geworden sind, ohne unsere Einwilligung weder
verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie das Know-
How sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.
(2) Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden oder beigebrachten Unterlagen, wie
Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür
einzustehen, dass von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind dem
Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund
zugesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus
anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung von uns, so hat der Kunde uns schadlos zu halten.
§ 12 Form
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B.
Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform (z.B. Brief, E-Mail)
abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(2) Allein maßgeblich für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist der geschlossene
Vertrag, einschließlich dieser Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowieseiner Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des
Schriftformerfordernisses selbst.
§ 13 Exportklausel, Außenwirtschaftsrecht
(1) Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine
Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts,
Embargos, Einfuhrbeschränkungen und oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die einschlägigen
Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts können Anpassungen und Änderungen unterliegen,
weshalb sie stets in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertragsschluss und seine Durchführung
anzuwenden sind.
(2) Die Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum
erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
(3) Der Kunde hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re-)
Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von
Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten.
(4) Vor jeder Transaktion bezüglich der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software
und/oder Technologie, einschließlich dazugehöriger Dokumentation) („Güter“) bzw. der von uns
erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art)
(„Leistungen“) mit Dritten wird der Kunde prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
• Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb dieser Güter und Leistungen durch ihn, die Vermittlung
von Verträgen sowie das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im
Zusammenhang mit den Gütern und Leistungen nicht gegen Exportrecht – auch unter
Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt;
• die Güter und Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige, nicht-zivile
Verwendungen (Rüstung, Nukleartechnologie, Waffen oder jeder andere verteidigungs-
/militärtechnische Gebrauch) bestimmt sind oder zur Verfügung gestellt werden;
• er alle direkt oder indirekt an Erhalt, Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb der Güter und
Leistungen beteiligten Parteien gegen sämtliche anwendbaren (Sanktions-) Listen des
Exportrechts betreffend den Geschäftsverkehr mit darin genannten Unternehmen, Personen
oder Organisationen geprüft hat;
• Güter und Leistungen, die güterspezifischen Beschränkungen unterliegen, wie in den jeweiligen
Anhängen des Exportrechts spezifiziert, nicht rechtswidrig (a) direkt oder indirekt (z.B. über
Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU)) nach Russland oder Belarus ausgeführt oder
(b) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, diese Güter
und Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle für die Ausfuhr
oder Verbringung nach dem Außenwirtschaftsrecht benötigten Informationen und Unterlagen
beizubringen und durch staatliche Stellen auferlegte Beschränkungen in Einfuhr- und
Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere z.B. eine Reexportauflage, einzuhalten.
(6) Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung unverzüglich angemessene und vollständige
Informationen über den konkreten Endempfänger, Endverbleib und die Endverwendung der Lieferungen
und Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im
Original an uns zum Nachweis gegenüber zuständigen staatlichen Stellen zu übersenden.
(7) Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte, diese Dritten
in gleicher Weise wie in den Bestimmungen dieses § 13 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der
Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten. Der Zugriff auf und die Nutzung der von uns
gelieferten Produkte darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen
durch den Kunden erfolgt sind; andernfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und
Kunden von seiner Leistungspflicht befreit. (8) Der Kunde stellt uns, unsere Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen,
Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die aus der schuldhaften
Verletzung der vorstehenden Pflichten dieses § 13 oder der (behaupteten) Verletzung von Exportrecht
durch den Kunde bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen resultieren, und verpflichtet sich
zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
§ 14 Reexportverbot
(1) Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert
werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen
Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen oder derartige Handlungen zur Verwendung in
der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen. Das Gleiche gilt für Waren, die im Rahmen oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich Artikel 8g der
Verordnung 765/2006 idgF fallen. Diese darf der Kunde weder direkt noch indirekt in Belarus oder zur
Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen /reexportieren.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von
vorstehendem § 14 (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher
Wiederverkäufer, vereitelt wird.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, angemessene und zweckdienliche Überwachungsmaßnahmen
einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette,
einschließlich möglicher Wiederverkäufer zu erkennen, die den Zweck des vorstehenden §14 (1)
vereiteln würden.
(4) Jeder Verstoß gegen die §§ 14(1), (2) und (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen
wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar, und berechtigt uns, angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, einschließlich, nicht aber beschränkt auf (i) einen Plan zur Heilung der Vertragsverletzung
einzufordern, (ii) von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen und (iii) zur Geltendmachung einer
Vertragsstrafe in Höhe des Preises der reexportierten Ware oder 1 % des Vertragswerts, je nachdem,
welcher Wert höher ist.
(5) Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der §§ 14
(1), (2) oder (3) einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von § 14 (1)
vereiteln könnten. Auf unsere Anforderung hin stellt der Kunde diesem innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Anforderung sämtliche Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§
14 (1), (2) bis (3) zur Verfügung.
(6) Der Kunde wird uns, etwaige verbundene Unternehmen und deren Vertreter von jeglichen
Ansprüchen, Klagen, Schadensersatzzahlungen, Bußgeldern und Kosten aus und in Zusammenhang
mit einem Verstoß des Kunde gegen die Regelungen in §§ 14 (1), (2) oder (3) freistellen.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sprache
(1) Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen
Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist 82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23 c. Schulden
wir eine Montage und/ oder Einbau ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies zu erfolgen hat.
(2) Für diese Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler -
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der
Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere
zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
(4) Die deutsche Sprachversion ist in jeder Hinsicht maßgebend und rechtlich verbindlich und geht im
Falle von Widersprüchen vor.
Stand: Juni 2025
§1 Scope of Application
(1)These General Terms and Conditions of Sale and Delivery ("Terms and Conditions of Delivery") shall apply to all business relations of el-spec GmbH electronic Vertrieb ("el-spec", "we" or "us") with entrepreneurs (§ 14 German Civil Code), legal entities under public law or special funds under public law ("Customer").
(2)The Terms of Delivery shall apply in particular to contracts for the sale and/or delivery of movable goods ("Goods"), hereinafter referred to as "Contract". Unless otherwise agreed, the Terms of Delivery shall apply in the version valid at the time of the Customer's order or, in any case, in the version last notified to the Customer in text form as a framework agreement also for similar future contracts without our having to refer to them again in each individual case.
(3)Our terms of delivery shall apply exclusively. Deviating, conflicting or supplementary general terms and conditions of the customer shall only become part of the contract if and to the extent that we have expressly consented to their application. This requirement of consent shall apply in any case, for example even if we carry out the delivery to the customer without reservation in the knowledge of the customer's terms of delivery.
§2 Offer and Conclusion of Contract
(1)Our offers are subject to change and non-binding, unless we have expressly designated them as binding.
(2)The order of the goods or the commissioning of a service by the customer shall be deemed to be a binding offer of contract. Unless otherwise stated in the order, we shall be entitled to accept this contractual offer within 14 days of its receipt by us.
(3)Acceptance may be declared either in writing (e.g. by order confirmation) or by delivery of the goods to the customer or performance of the service.
§3 Surrendered documents
We retain ownership and all rights to all offers and cost estimates submitted by us, as well as to the drawings, illustrations, calculations, brochures, catalogs, models, tools and other documents and aids (hereinafter referred to as "Documents") made available to us. The customer may not make these Documents available to third parties, either as such or in terms of their content, disclose them, use them himself or have them used by third parties, or reproduce them without our express consent. At our request, he shall return these items to us in full and destroy any copies made if they are no longer required by him in the ordinary course of business or if negotiations do not lead to the conclusion of a contract. If we do not accept the customer's offer within the period as defined in § 2 (2), these documents shall be returned to us without delay.
§4 Delivery dates and periods and delay in delivery
(1)Delivery dates and delivery periods shall be agreed individually or shall be specified by us upon acceptance of the order. They shall only be binding if they have been confirmed by us in writing. Details of delivery dates and periods are only approximate unless otherwise agreed with the customer. Delivery periods shall only commence after complete clarification of all details of execution and shall presuppose the timely and proper fulfillment of all obligations by the customer.
(2) We shall not be obliged to deliver or to provide supplementary performance if performance is impossible or temporarily not obliged to deliver or to provide supplementary performance in the event of delays in delivery if such delays are caused by force majeure, war, natural disasters, official orders or industrial disputes for which we are not responsible. Difficulties in delivery or subsequent performance due to a pandemic (e.g. the Covid-19 pandemic) shall also be deemed to be force majeure. If such events make it substantially more difficult or impossible for us to deliver or perform and if the hindrance is not only of temporary duration, we shall be entitled to withdraw from the contract. In the event of hindrances of temporary duration, the delivery or performance dates shall be extended or postponed by the period of the hindrance plus a reasonable start-up period. The customer shall be informed of the occurrence of the hindrance in an appropriate manner.
(3)The occurrence of our delay in delivery shall be determined in accordance with the statutory provisions. In any case, however, a reminder by the customer shall be required. Our liability for damages shall be limited in accordance with § 8 of these General Terms and Conditions.
(4) Further legal claims and rights of the customer due to a delay in delivery remain unaffected.
§5 Delivery, Transfer of Risk, Acceptance, Default of Acceptance, Withdrawal
(1)Delivery shall be ex warehouse (82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23c). At the customer's request and expense, the goods shall be shipped to another destination (sale by delivery to a place other than the place of performance). Unless otherwise agreed, we shall be entitled to determine the type of shipment (in particular transport company, shipping route, packaging) ourselves.
(2) We shall be entitled to make partial deliveries and render partial services if these are of interest to the customer in accordance with the purpose of the contract and/or are reasonable for the customer and the customer does not incur any significant additional expense as a result.
(3)The risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods shall pass to the customer at the latest upon handover. However, in the case of sale by delivery to a place other than the place of performance, the risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods as well as the risk of delay shall pass to the customer upon delivery of the goods to the forwarding agent, the carrier or any other person or institution designated to carry out the shipment. If acceptance has been agreed, this shall be decisive for the transfer of risk. In all other respects, the statutory provisions of the law on contracts for work and services shall apply mutatis mutandis to an agreed acceptance. The handover or acceptance shall be deemed equivalent if the customer is in default of acceptance.
(4)The shipment shall only be insured at the express request of the Customer and at the Customer's expense (e.g. against theft, breakage, transport, fire and water damage or other insurable damage).
(5)If the customer is in default of acceptance, fails to cooperate or if our delivery is delayed for other reasons for which the customer is responsible, we shall be entitled to demand compensation for the resulting damage including additional expenses (e.g. storage costs). For this purpose, we shall charge a lump-sum compensation of 0.5% of the invoice amount of the delivery item to be stored for each month or part thereof, but not more than a total of 5% of the invoice amount of the agreed delivery, beginning with the delivery deadline or - in the absence of a delivery deadline - with the notification that the goods are ready for shipment.
The proof of a higher damage and our legal claims (in particular compensation for additional expenses, reasonable compensation, termination) shall remain unaffected; however, the lump sum shall be credited against further monetary claims. The customer shall be entitled to prove that we have incurred no damage at all or only significantly less damage than the aforementioned lump sum.
(6)A return of the goods shall otherwise only take place on our voluntary basis. In such cases, we may charge a handling fee of 20% of the value of the goods, but at least EUR 50. A refund will only be made for the price of the goods minus the handling fee, but not for any other costs (e.g. transprot and packaging).
§6 Prices and payment
(1)Unless otherwise agreed in individual cases, our current prices at the time of conclusion of the contract shall apply, excluding packaging, shipping and postage, ex warehouse, plus statutory VAT. Unless otherwise agreed, deviations in the length of the goods from the agreed length up to a maximum of 10% shall have no effect on the price.
(2)The minimum order value per contract is € 250,- net. If the value of the order is less than this, we reserve the right to charge at least this amount.
(3)In the case of a sale by delivery to a place other than the place of performance (§ 5 para. 1), the customer shall bear the transport costs actually incurred ex warehouse and the costs of any transport insurance requested by the customer. Any customs duties, fees, taxes and other public charges shall be borne by the customer. We shall charge the packaging customary for transport at cost price, unless otherwise agreed with the customer.
(3)The purchase price is due and payable within 30 days from the date of invoice and delivery or acceptance of the goods. However, we shall be entitled at any time, even within the framework of an ongoing business relationship, to make a delivery in whole or in part only against advance payment or cash on delivery. We declare a corresponding reservation at the latest with the order confirmation. In the case of an initial order, we shall exercise this right even without a reservation in the order confirmation. A 2% discount will be granted for payment within 14 days after receipt of the invoice. Checks and bills of exchange shall only be considered as payment after they have been cashed.
(4)Upon expiry of the above payment period (§6 (3)), the customer shall be in default. During the period of default, interest shall be charged on the purchase price at the statutory default interest rate applicable at the time. We reserve the right to assert further damage caused by default. With respect to merchants, our claim to the commercial due date interest rate (§ 353 HGB) shall remain unaffected.
(5)The customer shall only be entitled to rights of set-off or retention to the extent that his claim has been finally determined or is undisputed. In the event of defects in the delivery, the Customer's counter rights shall remain unaffected, in particular pursuant to § 8 para. 6 sentence 2 of these General Terms and Conditions.
§7 Retention of title
(1)Until final and complete payment of all claims arising from the contract and an ongoing business relationship (secured claims), we retain title to the goods sold ("Reserved Goods"). In the case of several claims or current account, the retention of title shall be deemed security for the balance of the claim, even if individual deliveries have already been paid.
(2)The goods subject to retention of title may not be pledged to third parties or assigned as security before full payment of the secured claims. The customer must notify us immediately in writing if an application is made to open insolvency proceedings or if third parties (e.g. seizures) have access to the goods belonging to us.
(3)In the event of conduct by the customer in breach of contract, in particular in the event of default in payment, we shall be entitled to withdraw from the contract in accordance with the statutory provisions or / and to demand surrender of the goods on the basis of the retention of title. The demand for return does not at the same time include the declaration of withdrawal; we are rather entitled to demand only the return of the goods and to reserve the right of withdrawal. If the customer does not pay the purchase price due, we may only assert these rights if we have previously set the customer a reasonable deadline for payment without success or if setting such a deadline is dispensable under the statutory provisions.
(4)Until revocation pursuant to § 7 (4 c), the customer shall be entitled to resell and/or process the goods subject to retention of title in the ordinary course of business. In this case, the following provisions shall apply in addition.
(a)The retention of title shall extend to the products resulting from the processing, mixing or combining of our goods at their full value, whereby we shall be deemed to be the manufacturer. If, in the event of processing, mixing or combining with goods of third parties, their right of ownership remains, we shall acquire co-ownership in proportion to the invoice values of the processed, mixed or combined goods. Otherwise, the same shall apply to the resulting product as to the goods delivered under retention of title.
(b)The customer hereby assigns to us by way of security all claims against third parties arising from the resale of the goods or the product in total or in the amount of our co-ownership share, if any, in accordance with the preceding paragraph. We accept the assignment. The obligations of the customer specified in § 7 (2) shall also apply in respect of the assigned claims.
(c)The customer shall remain authorized to collect the claim in addition to us. We undertake not to collect the claim as long as the customer meets his payment obligations towards us, there is no deficiency in his ability to pay and we do not assert the retention of title by exercising a right pursuant to § 7 (3). If this is the case, however, we may demand that the customer informs us of the assigned claims and their debtors, provides all information necessary for collection, hands over the relevant documents and informs the debtors (third parties) of the assignment. Furthermore, in this case we shall be entitled to revoke the customer's authorization to further sell and process the goods subject to retention of title.
(5)If the realizable value of the securities exceeds our claims by more than 10%, we shall release securities of our choice at the customer's request.
§8 Warranty, Customer's Claims for Defects
(1)The statutory provisions shall apply to the customer's rights in the event of material defects and defects of title, unless otherwise stipulated below. In all cases, the special statutory provisions shall remain unaffected in the case of final delivery of the unprocessed goods to a consumer, even if the consumer has processed them further (supplier recourse pursuant to §§ 478 BGB). Claims from supplier recourse are excluded if the defective goods have been further processed by the purchaser or another entrepreneur, e.g. by incorporation into another product.
(2)The basis of our liability for defects is above all an agreement reached on the quality of the goods. In no case do we assume a guarantee for the quality in the legal sense.
(3) Insofar as the quality has not been agreed, it shall be assessed in accordance with the statutory provisions whether or not there is a defect (§ 434 Para. 1 S. 2 and 3 BGB). However, we shall not be liable for public statements made by the manufacturer or other third parties (e.g. advertising statements) to which the customer has not drawn our attention as being decisive for the purchase.
(4)In principle, we shall not be liable for defects of which the customer is aware at the time of conclusion of the contract or is not aware due to gross negligence (§ 442 BGB). Furthermore, the customer's claims for defects presuppose that he has fulfilled his statutory obligations to inspect and give notice of defects (§§ 377, 381 HGB). In the case of building materials and other goods intended for installation or other further processing, an inspection must in any case be carried out immediately before processing. If a defect becomes apparent during delivery, inspection or at any later time, we must be notified immediately in writing. In any case, obvious defects must be reported in writing within 14 working days from delivery or handover, and defects that are not apparent during the inspection must be reported within the same period from discovery. If the customer fails to properly inspect the goods and/or notify us of defects, our liability for the defect not notified in time or not properly notified shall be excluded in accordance with the statutory provisions.
(5)If the delivered item is defective, we may initially choose whether to provide subsequent performance by remedying the defect (rectification) or by delivering a defect-free item (replacement). Our right to refuse subsequent performance under the statutory conditions shall remain unaffected. The period of limitation shall not begin to run again as a result of the subsequent performance.
(6) We shall be entitled to make the subsequent performance owed dependent on the customer paying the purchase price due. However, the customer shall be entitled to retain a part of the purchase price that is reasonable in relation to the defect.
(7)The customer shall give us the time and opportunity required for the subsequent performance owed, in particular to hand over the goods complained about for inspection purposes. In the event of a replacement delivery, the customer shall return the defective item to us in accordance with the statutory provisions. Subsequent performance shall not include either the removal of the defective item or its re-installation if we were not originally obliged to install it.
(8)We shall bear or reimburse the expenses necessary for the purpose of inspection and subsequent performance, in particular transport, travel, labor and material costs and, if applicable, removal and installation costs, in accordance with the statutory provisions if a defect is actually present. However, if a notice of defect by the customer proves to be unjustified, the customer shall be obliged to reimburse us for all expenses incurred in this connection - e.g. shipping costs - unless the lack of defectiveness was not apparent to the customer.
(9)In urgent cases, e.g. in the event of a risk to operational safety or to prevent disproportionate damage, the customer shall have the right to remedy the defect itself and to demand reimbursement from us of the expenses objectively necessary for this purpose. We are to be notified immediately of any such self-execution, if possible in advance. The right of self-execution shall not apply if we would be entitled to refuse a corresponding subsequent performance in accordance with the statutory provisions.
(10)If the subsequent performance has failed or a reasonable period to be set by the customer for the subsequent performance has expired unsuccessfully or is dispensable according to the statutory provisions, the customer may withdraw from the contract or reduce the purchase price. In the case of an insignificant defect, however, there shall be no right of withdrawal.
(11)Claims of the customer for damages or reimbursement of futile expenses shall also exist in the case of defects only in accordance with § 9 and are otherwise excluded.
§9 Other liability
(1)Insofar as nothing to the contrary arises from these General Terms and Conditions including the following provisions, we shall be liable in accordance with the statutory provisions in the event of a breach of contractual and non-contractual obligations.
(2)We shall be liable for damages - irrespective of the legal grounds - within the scope of culpability in the event of intent and gross negligence. In the case of simple negligence, we shall be liable, subject to statutory limitations of liability (e.g. care in own affairs; insignificant breach of duty), only
a)for damages resulting from injury to life, body or health,
b)for damages resulting from the violation of an essential contractual obligation (obligation, the fulfillment of which enables the proper execution of the contract in the first place and on the compliance with which the contractual partner regularly relies and may rely); in this case, however, our liability shall be limited to the compensation of the foreseeable, typically occurring damage.
(3)The limitations of liability resulting from para. 2 shall also apply to third parties as well as to breaches of duty by persons (also in their favor) whose fault we are responsible for according to statutory provisions. They shall not apply insofar as a defect has been fraudulently concealed or a guarantee for the quality of the goods has been assumed and for claims of the customer under the Product Liability Act.
§10 Limitation
(1)Notwithstanding § 438 para. 1 no. 3 BGB, the general limitation period for claims arising from material defects and defects of title shall be 12 months from delivery. If acceptance has been agreed, the limitation period shall commence upon acceptance.
(2)If the goods are a building or an object which has been used for a building in accordance with its customary use and has caused its defectiveness (building material), the period of limitation shall be 5 years from delivery in accordance with the statutory provision (§ 438 para. 1 no. 2 BGB). Other special statutory provisions on the limitation period (in particular § 438 para. 1 no. 1, para. 3, §§ 444, 445b BGB) shall also remain unaffected.
(3)The above limitation periods of the law on sales shall also apply to contractual and non-contractual claims for damages of the customer based on a defect of the goods, unless the application of the regular statutory limitation period (§§ 195, 199 BGB) would lead to a shorter limitation period in individual cases. Claims for damages of the customer according to § 9 para. 2 sentence 1 and sentence 2(a) as well as according to the Product Liability Act shall become time-barred exclusively according to the statutory limitation periods.
§11 Confidentiality
(1)The parties mutually undertake to maintain strictest secrecy with regard to confidential transactions, in particular business and trade secrets of the other party, which come to their knowledge in the course of the preparation, execution and performance of the contract and to neither disclose nor otherwise exploit such information.
(2)The parties shall protect confidential information from unauthorized access and treat it with the same care as they apply to their own equally confidential information, but at least with the care of a prudent businessman.
(3)Confidential information may not be disclosed by the receiving Party to third parties without the prior written consent of the other Party, unless
(a)this is required by mandatory applicable legal framework or judicial or regulatory order and the receiving Party has promptly informed the other Party in writing of the respective obligation and has given it sufficient opportunity to take extrajudicial or judicial measures against the disclosure; or
(b)employees and subcontractors need to know it in order to carry out the agreement and have been directly obligated in writing to maintain confidentiality in accordance with the rules of this section before handing it over.
(c)the Confidential Information is disclosed to the Receiving Party's consultants in connection with the interpretation or execution of the Contract Documents or any dispute arising therefrom and the consultant has previously agreed in writing to the Receiving Party to maintain confidentiality or is already under a professional obligation to maintain confidentiality; or
(d)the information and documents which are or become public knowledge without being based on a breach of contract by the other party or which the receiving party has received from third parties authorized to disclose them to the general public.
§12 Form
(1)Legally relevant declarations and notifications of the customer with regard to the contract (e.g. setting of deadlines, notification of defects, withdrawal or reduction) shall be made in writing (e.g. letter, e-mail, fax). Legal formal requirements and further proof, in particular in case of doubts about the legitimacy of the person making the declaration, shall remain unaffected.
(2)The contractual relationship between the customer and us shall be governed solely by the contract concluded, including these GTC. Amendments and supplements to the contract and its ancillary agreements must be made in writing. This shall also apply to any amendment of the written form requirement itself.
§13 Place of performance, choice of law and place of jurisdiction, language
(1)The place of performance for all delivery obligations on our part and for the other contractual obligations of both parties is 82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23 c. If we owe an assembly and/or installation, the place of performance shall be the place where this is to take place.
(2)The law of the Federal Republic of Germany shall apply to these GTC and the contractual relationship between us and the customer to the exclusion of the UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).
(3)If the customer is a merchant within the meaning of the German Commercial Code, a legal entity under public law or a special fund under public law, the exclusive - including international - place of jurisdiction for all disputes arising directly or indirectly from the contractual relationship shall be our registered office in Munich. The same shall apply if the customer is an entrepreneur within the meaning of § 14 BGB (German Civil Code). However, we shall also be entitled in all cases to bring an action at the place of performance of the delivery obligation in accordance with these GTC or a prior individual agreement or at the general place of jurisdiction of the customer. Overriding statutory provisions, in particular on exclusive jurisdiction, shall remain unaffected.
(4)The German language version shall be authoritative and legally binding in all respects and shall prevail in the event of any contradictions.
Status: February 2021