Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der el-spec GmbH electronic Vertrieb
§ 1 Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Lieferbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von der el-spec GmbH electronic Vertrieb („el-spec“, „wir“ oder „uns“) mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (jeweils „Kunde“).
- Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen ( §§ 433 , 650 BGB), nachfolgend „Vertrag“. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
- Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
- Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Haftungsvereinbarungen etc.) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Lieferbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.
- Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. (2) Die Bestellung der Ware bzw. die Beauftragung zu einer Leistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
- Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bzw. Durchführung der Leistung erklärt werden.
- Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigt. Wir sind weiterhin berechtigt, Ware mit handelsüblichen Abweichungen in Qualität, Abmessung, Gewicht, Farbe / Farbtöne, Design und Ausstattung zu liefern. Solche Ware gilt als zumutbar und vertragsgerecht.
- Wenn wir aufgrund eines Musters verkaufen, sind Abweichungen hiervon bei der gelieferten Ware zulässig und berechtigten nicht zu Beanstandungen und Ansprüchen uns gegenüber, wenn sie handelsüblich sind und etwaig vereinbarte Spezifikationen durch die gelieferte Ware eingehalten werden, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Überlassene Unterlagen
Wir behalten uns das Eigentum und alle Rechte an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen, sowie den zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln (nachfolgend
„Unterlagen“) vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Unterlagen vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht
mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb der Frist im Sinne des § 2 (2) annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Liefertermine und -fristen und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen werden individuell vereinbart bzw. werden von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sie sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Angaben zu Lieferterminen und -fristen sind nur annähernd, sofern nichts anderes mit dem Kunden vereinbart ist. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus.
- Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
Als höhere Gewalt gelten Krieg, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe und auch Schwierigkeiten der Lieferung oder Nacherfüllung aufgrund einer Pandemie (zB. der Covid-19 Pandemie). Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.. Vom Eintritt der Störung wird der Kunde in angemessener Weise unterrichtet.
- Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist dabei nach Maßgabe von § 9 dieser Lieferbedingungen beschränkt.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug, Rücktritt
- Die Lieferung erfolgt ab Lager (82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23c). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn diese für den Kunden nach dem Vertragszweck von Interesse sind und / oder dem Kunden zumutbar sind und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten versichert (z.B. gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Schäden).
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung für jede angefangene Kalenderwoche iHv 0,5 % des Rechnungsbetrages des zu lagernden Liefergegenstandes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungsbetrages der vereinbarten Lieferung, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
- Eine Rücknahme der Ware erfolgt im Übrigen nur auf unserer freiwilligen Basis. In diesen Fällen, können wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes, mindestens jedoch EUR 50,-verlangen. Eine Erstattung des Preises erfolgt lediglich für den Preis der Ware abzüglich der Bearbeitungsgebühr, nicht jedoch für etwaige andere Kosten (z.B. Transport und Verpackung).
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ausschließlich Versand und Porto, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Verpackungskosten für den Transport werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
- Der Mindestbestellwert pro Vertrag liegt bei € 1.000,- netto. Liegt der Wert der Bestellung darunter, behalten wir uns vor, mindestens den Mindestbestellwert zu verlangen.
- Beim Versendungskauf (§ 5 Abs. 1) trägt der Kunde zusätzlich die tatsächlich entstandenen Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. Bei einer Erstbestellung machen wir von diesem Recht auch ohne Vorbehalt in der Auftragsbestätigung Gebrauch. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt werden 2 % Skonto gewährt.
- Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (§6 Abs. 4) kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
- Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Lieferbedingungen unberührt.
- Sollten nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen eintreten (z.B. Material-, Energie-, Fracht-/Transport-, Zoll- und Währungsschwankungen, unerwartete Preiserhöhungen der Lieferanten etc.), die sich kausal auf die Herstellung / Beschaffung der Ware auswirken, sind wir berechtigt, die Preiserhöhung bzw. Kostenreduzierung an den Kunden weiterzugeben. Dies gilt jedoch nur, wenn die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Liegt der neue Preis aufgrund des Preisanpassungsrechts 20 % oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Kunde zum Rücktritt vom noch nicht vollständig erfüllten Vertrag berechtigt. Er kann dieses Recht aber nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend machen.
- Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (zB durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.36
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur endgültigen und vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor („Vorbehaltsware“). Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der
Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Lieferungen schon bezahlt sind.
- Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
- Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder / und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß § 7 (4 c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7 (2) genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7 (3) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Mängelansprüche des Kunden
- Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
- Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem eine über die Beschaffenheit der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Für die Beschaffenheit übernehmen wir in keinem Fall eine Garantie im Rechtssinne.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
- Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus
einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.
- Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 (fünf) Arbeitstagen ab Lieferung bzw. Übergabe und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").
- Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung im Einzelfall für den Kunden unzumutbar, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
- Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
- Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten") bleiben unberührt.
- Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Erweist sich aber eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so ist er uns zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandener Aufwendungen – z.B. Versandkosten – verpflichtet, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde nicht erkennbar.
- In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
- Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
- Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB). Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 9 und § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 9 Sonstige Haftung
- Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
- Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 12 Monate ab Übergabe. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
- Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
- Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 11 Vertraulichkeit, Unterlagen des Kunden
- Der Kunde darf unsere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie Know-How, die ihm während der Geschäftsbeziehung mit uns bekannt geworden sind, ohne unsere Einwilligung weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sowie das Know-How sind allgemein zugänglich. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung dieses Vertrags.
- Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden oder beigebrachten Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegten Unterlagen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Wir sind dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten aufgrund zugesandter Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung von uns, so hat der Kunde uns schadlos zu halten.
§ 12 Form
- Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schriftform (z.B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
- Allein maßgeblich für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Lieferbedingungen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie
seiner Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abänderung des Schriftformerfordernisses selbst. Individualabreden (mündlich / konkludent) gehen vor, das Schriftformerfordernis dient Beweiszwecken und berührt nicht die Wirksamkeit individuell getroffener Abreden.
§ 13 Exportklausel, Außenwirtschaftsrecht
- Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos, Einfuhrbeschränkungen und oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Die einschlägigen Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechts können Anpassungen und Änderungen unterliegen, weshalb sie stets in ihrer jeweils gültigen Fassung auf den Vertragsschluss und seine Durchführung anzuwenden sind.
- Die Ware ist mangels abweichender vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden zum erstmaligen Inverkehrbringen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ins vereinbarte Land der Erstauslieferung (Erstlieferland) bestimmt.
- Der Kunde hat alle anwendbaren Vorschriften des Sanktions-, Embargo- und (Re-) Exportkontrollrechts, und in jedem Fall diejenigen der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika sowie jeder lokal anwendbaren Rechtsordnung (zusammen „Exportrecht“), einzuhalten.
- Vor jeder Transaktion bezüglich der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie, einschließlich dazugehöriger Dokumentation) („Güter“) bzw. der von uns erbrachten Werk- und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) („Leistungen“) mit Dritten wird der Kunde prüfen und durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass
- Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb dieser Güter und Leistungen durch ihn, die Vermittlung von Verträgen sowie das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit den Gütern und Leistungen nicht gegen Exportrecht – auch unter Berücksichtigung etwaiger Umgehungsverbote (z.B. durch unzulässige Umleitung) – verstößt;
- die Güter und Leistungen nicht für verbotene bzw. genehmigungspflichtige, nicht-zivile Verwendungen (Rüstung, Nukleartechnologie, Waffen oder jeder andere verteidigungs-
/militärtechnische Gebrauch) bestimmt sind oder zur Verfügung gestellt werden;
-
- er alle direkt oder indirekt an Erhalt, Verwendung, Weitergabe oder Vertrieb der Güter und Leistungen beteiligten Parteien gegen sämtliche anwendbaren (Sanktions-) Listen des Exportrechts betreffend den Geschäftsverkehr mit darin genannten Unternehmen, Personen oder Organisationen geprüft hat;
- Güter und Leistungen, die güterspezifischen Beschränkungen unterliegen, wie in den jeweiligen Anhängen des Exportrechts spezifiziert, nicht rechtswidrig (a) direkt oder indirekt (z.B. über Länder der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAEU)) nach Russland oder Belarus ausgeführt oder
(b) an einen dritten Geschäftspartner, der sich nicht vorab dazu verpflichtet hat, diese Güter und Leistungen weder nach Russland noch nach Belarus auszuführen, weiterverkauft werden.
- Der Kunde verpflichtet sich, nach entsprechender Aufforderung unverzüglich alle für die Ausfuhr oder Verbringung nach dem Außenwirtschaftsrecht benötigten Informationen und Unterlagen beizubringen und durch staatliche Stellen auferlegte Beschränkungen in Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere z.B. eine Reexportauflage, einzuhalten.
- Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung unverzüglich angemessene und vollständige Informationen über den konkreten Endempfänger, Endverbleib und die Endverwendung der Lieferungen und Leistungen zu übermitteln, insbesondere sogenannte Endverbleibsdokumente auszustellen und im Original an uns zum Nachweis gegenüber zuständigen staatlichen Stellen zu übersenden.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe der von uns gelieferten Ware an Dritte, diese Dritten in gleicher Weise wie in den Bestimmungen dieses § 13 zu verpflichten und über die Notwendigkeit der Einhaltung solcher Rechtsvorschriften zu unterrichten. Der Zugriff auf und die Nutzung der von uns gelieferten Produkte darf nur dann erfolgen, wenn die oben genannten Prüfungen und Sicherstellungen durch den Kunden erfolgt sind; andernfalls hat der Kunde die beabsichtigte Ausfuhr zu unterlassen und Kunden von seiner Leistungspflicht befreit.
- Der Kunde stellt uns, unsere Zulieferer und deren jeweilige Vertreter von allen Ansprüchen, Geldbußen und Kosten (einschließlich Anwaltsgebühren und -auslagen) frei, die aus der schuldhaften Verletzung der vorstehenden Pflichten dieses § 13 oder der (behaupteten) Verletzung von Exportrecht durch den Kunde bzw. dessen Geschäftspartner zusammenhängen resultieren, und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen.
§ 14 Reexportverbot
- Der Kunde darf Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, weder direkt noch indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, ausführen oder wiederausführen oder derartige Handlungen zur Verwendung in der Russischen Föderation oder Belarus vornehmen. Das Gleiche gilt für Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich Artikel 8g der Verordnung 765/2006 idgF fallen. Diese darf der Kunde weder direkt noch indirekt in Belarus oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, ausführen oder wiederausführen /reexportieren.
- Der Kunde verpflichtet sich, nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von vorstehendem § 14 (1) nicht durch Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
- Der Kunde verpflichtet sich, angemessene und zweckdienliche Überwachungsmaßnahmen einzurichten und aufrechtzuerhalten, um Verhaltensweisen Dritter in der nachgelagerten Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer zu erkennen, die den Zweck des vorstehenden §14 (1) vereiteln würden.
- Jeder Verstoß gegen die §§ 14(1), (2) und (3) stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar, und berechtigt uns, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, einschließlich, nicht aber beschränkt auf (i) einen Plan zur Heilung der Vertragsverletzung einzufordern, (ii) von dem Vertrag zurückzutreten bzw. zu kündigen und (iii) zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe des Preises der reexportierten Ware oder 1 % des Vertragswerts, je nachdem, welcher Wert höher ist.
- Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich über etwaige Probleme bei der Anwendung der §§ 14 (1), (2) oder (3) einschließlich etwaiger einschlägiger Aktivitäten Dritter, die den Zweck von § 14 (1) vereiteln könnten. Auf unsere Anforderung hin stellt der Kunde diesem innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anforderung sämtliche Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 14 (1), (2) bis (3) zur Verfügung.
- Der Kunde wird uns, etwaige verbundene Unternehmen und deren Vertreter von jeglichen Ansprüchen, Klagen, Schadensersatzzahlungen, Bußgeldern und Kosten aus und in Zusammenhang mit einem Verstoß des Kunde gegen die Regelungen in §§ 14 (1), (2) oder (3) freistellen.
§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Sprache
- Erfüllungsort für sämtliche Lieferverpflichtungen unsererseits und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist 82538 Geretsried / Gelting, Lauterbachstr. 23 c. Schulden wir eine Montage und/ oder Einbau ist Erfüllungsort der Ort, an dem dies zu erfolgen hat.
- Für diese Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
- Die deutsche Sprachversion ist in jeder Hinsicht maßgebend und rechtlich verbindlich und geht im Falle von Widersprüchen vor.
Stand: Januar 2026